Inhalte der Verordnung – Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Ab 1. Mai wird Betreten des Kundenbereichs von den Betriebsstätten der Fußpfleger, Kosmetiker, Nageldesigner, Masseure (inkl. aller in sich geschlossener Systeme), Piercer, Tätowierer, Permanent Make-Up und Visagisten wieder erlaubt sein. [...]
Konkret finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Allgemeingültige Verhaltensregeln
Beim Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten gilt:
- Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen einen Abstand von mindestens zwei Meter einhalten.
- Kunden haben eine FFP2 Maske zu tragen.
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden in den Kundenbereichen von Betriebsstätten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen.
Sonderregelungen wegen Eigenart der Dienstleistung
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Ausnahmen:
Das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen. [...]